Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reisebedingungen des Veranstalters Andrea Ludwig Afrika – nachfolgend „ALA“ genannt.
Sehr geehrter Kunde, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Falle Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrages. Für separat gebuchte Linienflüge mit internationalen Linienfluggesellschaften gelten ferner die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro zur Verfügung stehen.
1. Anmeldung, Reisebestätigung und Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde der ALA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reisebeschreibung und aller darin enthaltenen Informationen sowie dieser Reisebedingungen verbindlich an. Das kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich geschehen.
1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reisebestätigung durch ALA zustande. Die Reiseanmeldung stellt keine Annahme des Reisevertrages dar. ALA ist im Falle der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären.
1.3 Der die Reise buchende Kunde haftet für alle Vertragsverpflichtungen von ihm mit angemeldeten Personen wie für seine eigenen, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist ALA an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.
2. Zahlung
2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reisebestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
2.2 Wird die Anzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, behält sich ALA vor, vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Punkt 7.2 vereinbarten Stornokosten zu berechnen.
2.3 Die Restzahlung wird 72 Tage vor Reisebeginn fällig.
2.4 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde unverzüglich direkt seine Reiseunterlagen.
2.5 Zahlung per Banküberweisung oder per Kreditkarte möglich. Bei Bezahlung per Kreditkarte erfolgt ein Aufschlag auf den Reisepreis in Höhe von 2,49 %.
2.6 Der Sicherungsschein wird mit der Reisebestätigung übergeben.
3. Leistungen und Preise
3.1 Die Leistungsverpflichtung von ALA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Im Falle von Widersprüchen ist die Reisebestätigung ausschlaggebend.
3.2 Die in der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für ALA grundsätzlich bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. ALA behält sich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsabschluss Änderungen der Reiseausschreibungen vorzunehmen, über die ALA den Kunden vor Buchung selbstverständlich informieren wird.
3.3 Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von ALA nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Reiseausschreibungen oder die Reisebestätigung von ALA hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.4 Orts- und Hotelprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z. B. Hotels, örtlichen Agenturen etc.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages und daher für die vertraglichen Leistungen von ALA nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von ALA gemacht wurden.
3.5 Maßgebend für alle Ermäßigungen, welche aus dem Alter des Kunden resultieren, ist das Alter bei Reiseantritt.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind speziell bei Safaris nicht vollkommen auszuschließen, da unerwartete Straßenverhältnisse, Wettereinbrüche, behördliche Willkür u.a. zu einer Änderung des Reiseverlaufs führen können. Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Änderungen oder Abweichungen, soweit diese von ALA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. ALA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Preiserhöhung
5.1 ALA behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafen-, Nationalpark-, oder Visa-Gebühren einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.2 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ALA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ALA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ALA vom Kunden verlangen.
5.3 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Flughafen-, Nationalpark-, oder Visa-Gebühren gegenüber ALA erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ALA verteuert hat.
5.4 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ALA verteuert hat.
5.5 Eine Erhöhung nach Ziffer 5.1 bis 5.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für ALA nicht vorhersehbar waren.
5.6 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat ALA den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 14. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig.
6. Rücktritt und Kündigung durch ALA
ALA kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von ALA nachhaltig stört oder wenn sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei einer Kündigung durch ALA behält ALA den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ALA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erhält, einschließlich der von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7. Rücktritt durch den Kunden / Umbuchung
7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ALA. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts des Kunden steht ALA anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschale Entschädigung zu:
- Bei individuellen Mietwagenrundreisen, Safaris, Einzelleistungen ohne Flug ab Deutschland:
- bis 91 Tage vor Reiseantritt – 20 % des Reisepreises
- von 90-45 Tage vor Reiseantritt – 50 % des Reisepreises
- ab dem 44. Tag vor Reiseantritt sowie bei Nichterscheinen – 95 % des Reisepreises
- Bei Linien- und Charterflügen (Nur-Flugbuchungen):
Es gelten die aufgrund des gewählten Tarifs anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft.
7.3 Weist der Kunde ALA nach, dass ALA tatsächlich geringere Kosten als die gemäß Punkt 7.2 geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind, ist der Kunde nur verpflichtet, die tatsächlich angefallenen Kosten gegenüber ALA auszugleichen.
7.4 ALA kann, abweichend von der unter Ziffer 7.2 genannten pauschalen Entschädigung, im Einzelfall eine höhere, konkrete Entschädigung fordern. In diesem Fall ist ALA verpflichtet, diese dem Kunden im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
7.5 Gegen die unter 7.2 genannten Rücktrittskosten kann sich der Kunde durch eine Reiserücktrittskostenversicherung versichern. Sie ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder eines Reisekomplettschutzes mit folgenden Versicherungen: Reiserücktrittskostenversicherung, Reiseabbruch-, Reisekranken- und Reisegepäck-Versicherung. Hierüber können wir Ihnen weitere Informationen zukommen lassen.
7.6 Umbuchungen auf einen anderen Reisetermin oder Unterkunft sind in Einzelfällen, soweit durchführbar, nach Absprache gegen eine Gebühr möglich. Umbuchungswünsche des Kunden, die weniger als 31 Tage vor Reisebeginn erfolgen, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den unter 7.2 genannten Bedingungen und als gleichzeitige Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Höhere Gewalt
8.1 ALA kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auch dem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ALA für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.2 Weiterhin ist ALA in diesem Fall verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Gewährleistung, Abhilfe, Minderung, Kündigung des Kunden bei mangelhafter Reise
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen (§ 651 d Abs. 2 BGB). Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die ihm obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. ALA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ALA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
9.3 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistung kann der Kunde nach Rückkehr von der Reise einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.4 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ALA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und von ALA erkennbarem Grund nicht zumutbar ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ALA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Kunde den Anspruch auf Rückbeförderung. Der Kunde schuldet ALA nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, Reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber ALA geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit ALA abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
- a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. mit den von ALA erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, hat der Kunde ausschließlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber ALA geltend zu machen.
- b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber ALA unter der angegebenen Anschrift unter Ziffer 17 erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
- c) Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
10. Beschädigung und Verlust von Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Die vertragliche Haftung von ALA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden von ALA weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit ALA für einen Schaden des Kunden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle gegen ALA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3 ALA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt (z. B. Ausflüge, projektbezogene Besuche, Rundflüge) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Soweit ALA Vermittlungsleistungen erbringt, handelt ALA grundsätzlich im Auftrag des jeweiligen Veranstalters bzw. Beförderungsunternehmens. ALA haftet somit bei vermittelten Fremdleistungen nicht für die mängelfreie Erbringung der Reiseleistung. Dies gilt insbesondere für die Beförderung bei Anreise mit der Deutschen Bahn und dem Flugzeug. Dann haftet das befördernde Unternehmen entsprechend den einzusehenden Beförderungsbedingungen.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
12.1 ALA weist in der Reisebestätigung auf die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder hin. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass usw.) vorliegen. Jeder Kunde beantragt das Visum selbst bei dem entsprechenden Konsulat. ALA wird den Kunden vor Vertragsabschluss über etwaige wichtige Änderungen informieren.
12.2 Soweit ALA ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist der Kunde zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von ALA bedingt sind.
12.3 Wenn ALA im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass sie die Verzögerung zu vertreten hat.
12.4 Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thromboserisiken bei Langstreckenflügen und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere von den Gesundheitsämtern, Tropenmedizinern oder Reisemedizinischen Informationsdiensten, wird ausdrücklich verwiesen.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
14.1 Der Kunde und ALA vereinbaren, die gesetzliche Verjährung für Ansprüche des Kunden gegenüber der ALA, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Kunden aus unerlaubter Handlung –, auf ein Jahr zu verkürzen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen und von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem ALA die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
14.2 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der unter Ziffer 9 bezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen ALA und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Kunde kann ALA nur an dessen Geschäftssitz in Hamburg verklagen. Etwas anderes gilt nur, wenn internationale Abkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
15.2 Für Klagen von ALA gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedstaaten des EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Geschäftssitz der ALA in Hamburg maßgebend.
16. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 651 a bis m des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit ALA nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.
17. Reiseveranstalter
Andrea Ludwig Afrika
Humannstraße 61
22609 Hamburg
Stand: Mai 2022